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Satzung

 

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der am 20. Juli 2021 gegründete Verein führt den Namen „RefRat Brandenburg Förderverein“ und hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt darum den Zusatz "e.V.".

 

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, namentlich die Förderung der Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Juristischen Projekten im Zusammenhang mit der praktischen juristischen Ausbildung in Brandenburg. Dies wird in erster Linie durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen verwirklicht, die der Information über die Ausbildung im Referendariat sowie über juristische Berufsfelder dienen. Zu diesem Zweck hält der Verein insbesondere Kontakt zur Justiz, zu den öffentlichen Verwaltungen von Bund und Ländern, zu den Interessenvertretungen der Rechtsanwälte sowie zu gewerblich tätigen Unternehmen.

 

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterstützt die Arbeit des Personalrates der Referendar*innen im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. In diesem Zusammenhang wird durch den Verein ein Klausurenkurs angeboten, der dazu dient, die Referendar*innen aus dem Bundesgebiet auf die zweite juristische Staatsprüfung vorzubereiten. Der Verein erhebt für die Teilnahme am Klausurenkurs einen Unkostenbeitrag, welcher für die Bezahlung der jeweiligen Korrektor*innen und für die Aufrechterhaltung und Verwaltung des Klausurenkurses und des Vereins genutzt wird. Die Einnahmen aus dieser Dienstleistung haben nur untergeordnete Bedeutung und sind nicht die Haupteinnahmequelle des Vereins. 

 

3.    Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

4.    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder*in auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.    Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker, Ethnien, Herkunft sowie sexueller Ausrichtung gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

 

 

§ 3     Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

a) den aktiven Mitgliedern

c) fördernden Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

 

§ 4     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1.       Aktive Mitglieder können sein:

a) die amtierenden Mitglieder des Personalrates der Referendar*innen im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgericht

b) die amtierende Frauenbeauftragte der Referendarinnen im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Sie werden auf Antrag durch den Vorstand aufgenommen.

 

  1. Förderndes Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die unter Anerkennung der Satzung die Aufnahme schriftlich beantragt. Mitglieder des Personalrates der Referendar*innen im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts werden nach Ablauf ihrer Amtszeit automatisch zu Fördermitgliedern, wenn sie nicht ihren Austritt gemäß Nr. 3 erklären.  

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

3.    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

       a) Austritt

       b) Ausschluss

       c) Tod

       d) Löschung des Vereins

 

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und ist jederzeit möglich.

 

4.    Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

6.    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.  Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 5     Rechte und Pflichten

 

1.    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

  2. a) Die fördernden Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Beiträge in Arbeitsleistungen erbracht werden können.

b) Die aktiven Mitglieder sind von Beiträgen befreit.

 

 

 

§ 6     Maßregelung

 

1.  Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung, 

  1. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins 

  2. wegen unehrenhafter Handlungen

 

2.  Maßregelungen sind:

a) Verweis

b) Ausschluss aus dem Verein

 

3.  In den Fällen § 6.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zweiWochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

 

§7     Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

       a) die Mitgliederversammlung (§ 8)

       b) der Vorstand (§ 10)

 

§ 8     Die Mitgliederversammlung

 

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

 

       a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

       b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*in

       c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer*in

       e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

       g) Satzungsänderungen

       h) Beschlussfassung über Anträge

       i)  Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3)

       j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitglieder*innen nach § 11

       k) Auflösung des Vereins

 

 

2.    Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 

3.    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher oder elektronischer Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen/elektronischen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

4.      Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

4a.  Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand entscheiden, eine Mitgliederversammlung digital abzuhalten, solange er gewährleistet, dass Mitgliederrechte vollumfänglich im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können“

 

 

5.    Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6.    Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

 

7.    Anträge können gestellt werden:

       a) von jedem Mitglied

       b) vom Vorstand

 

8.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 3 der Mitglieder*innen die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

9.    Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

§ 9    Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.         alle aktiven Mitglieder, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

 

2.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

 

3.    Gewählt werden können alle aktiven, geschäftsfähigen Mitglieder*innen des Vereins, die natürliche Personen sind.

 

4.    Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

§ 10    Vorstand

 

1.    Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

2.    Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

3.    Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

       a) der Vorsitzende

       b) der Stellvertretende Vorsitzende

 

       Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein bei allen Geschäften durch einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder*innen uneingeschränkt nach außen vertreten.

 

 

4.    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

       Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seine*m Beauftragte*n und de*r Schriftführer*in unterzeichnet werden.

5.    Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

 

§ 11    Ehrenmitglieder

 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder  werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 12    Kassenprüfer

 

1.    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n Kassenprüfer*in, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

 

2.    Der oder die Kassenprüfer*in hat die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

3.    Der oder die Kassenprüfer*in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13    Auflösung

 

1.    Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

 

2.    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Deutschen Juristinnenbund e.V. zu, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14    Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 04.05.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

Beitragsordnung des RefRat Brandenburg Fördervereins

Die Mitgliederversammlung hat gemäß § 5 Nr. 3 a S. 2 der Satzung folgende Beitragsordnung beschlossen:

 

  1. Beiträge können in Form von Geldleistungen aber auch in Form von Arbeitsleistungen an den Verein erbracht werden.

  2. Hierzu wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres ein Geldbetrag von 25 EUR fällig.

  3. Arbeitsleistungen, die dann im Laufe des Geschäftsjahres erbracht werden, sind hinsichtlich ihrer Ersetzungsfähigkeit und der Höhe des Betrages, den sie ersetzen sollen von der Mitgliederversammlung zu überprüfen. Wobei zu beachten ist, dass es sich bei dem Beitrag um einen Jahresbeitrag handelt, eine einzelne Arbeitsleistung also nicht den gesamten Beitrag aufwiegen kann.

  4. Am Ende des Jahres ist eine Verrechnung vorzunehmen, und der überschießende Geldbeitrag an die jeweiligen Mitglieder auszuzahlen.

  5. Übersteigen die eingebrachten Arbeitsleistungen im festgesetzten Wert den gezahlten Geldbeitrag, so ist eine Auszahlung über den Geldbeitrag hinaus nicht vorzunehmen.

  6. Scheidet ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres freiwillig oder unfreiwillig aus, so wird keine anteilige Rückerstattung des Beitrages vorgenommen.

  7. Mitglieder des aktuellen oder eines vorherigen Personalrates der Referendar*innen im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgericht sind von der Beitragspflicht befreit. 

Stand: 04.05.2022

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